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VII. Abschnitt
Vorkaufsrecht

§ 46 Vorkaufsrecht

(1) Dem Land stehen Vorkaufsrechte zu an Grundstücken,

1.     auf denen sich oberirdische private Gewässer befinden,

2.     die an oberirdischen Gewässer angrenzen und sich im Erholungsschutzstreifen (§ 44) befinden,

3.     die in Naturschutzgebieten oder in flächenhaften Naturdenkmalen liegen oder

4.     auf denen Naturdenkmale stehen.

Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 4 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen oder zukünftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge es erfordern.

(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch die Oberfinanzdirektion, der unverzüglich der Inhalt des Kaufvertrags gemäß § 510 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilen ist; diese handelt im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde.

(4) Die Vorkaufsrechte gehen unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Sie bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

(5) Die Vorkaufsrechte können vom Land auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Naturschutzverbänden (§ 51) ausgeübt werden. Liegen mehrere Anträge vor, entscheidet die Oberfinanzdirektion über die Rangfolge im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde.

(6) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. Im Falle des Absatzes 5 haftet das Land für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.

(7) Die Vorkaufsrechte sind nicht übertragbar. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509 Abs. 1, §§ 512, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

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